Tagesgeld-Steuern
Auf Tagesgeld-Zinsen fallen Steuern an - Die Abgeltungssteuer
Mit einem Tagesgeldkonto verbinden Sparer vor allem eines: Zinsen. Darüber wird leider allzu oft vergessen, dass Zinsgewinne steuerpflichtig sind. Die böse Überraschung kommt dann bei der Abrechnung. Wurde kein Freistellungsauftrag eingereicht, führt die Bank automatisch die Steuern ans das Finanzamt ab und verbucht nur einen Teil des ursprünglichen Gewinns auf dem Tagesgeldkonto. Das ist ärgerlich, lässt sich mit vergleichsweise wenig Aufwand aber vermeiden.
Dazu muss man die Zusammenhänge kennen: Seit 2009 gilt in der Bundesrepublik Deutschland die Abgeltungssteuer. Sie greift bei Kapitalerträgen, zu denen auch die Zinsen beim Tagesgeld zählen, und schlägt pauschal mit 25 Prozent zu Buche. Darauf werden noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und Kirchensteuer aufgeschlagen. Um es Sparern und Anlegern etwas einfacher zu machen, leiten die kontoführenden Banken die Steuern direkt an das Finanzamt weiter. Das passiert automatisch. Es sei denn, der Kunde nutzt seinen Sparerpauschbetrag und erteilt der Bank einen Freistellungsauftrag.
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Freistellungsauftrag
Der Sparerpauschbetrag ist mit der Abgeltungssteuer eingeführt worden, entspricht aber weitgehend der alten Regelung mit Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag. Der Gesetzgeber räumt Sparern damit bis zu 801 Euro – bei Ehepaaren ist es der doppelte Betrag, 1.602 Euro – an Zinsgewinnen und Kapitalerträgen ein, die steuerfrei sind. Um diesen Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss ein Freistellungsauftrag ausgefüllt und nach Möglichkeit direkt mit den Unterlagen zur Kontoeröffnung eingereicht werden. Der Kunde kann frei entscheiden, wie er die 801 respektive 1.602 Euro aufteilt. Die Summe, die in den einzelnen Freistellungsaufträgen vereinbart wird, darf den Sparerpauschbetrag aber keinesfalls überschreiten. Da die Finanzämter sehr genau kontrollieren, dass die Spielregeln eingehalten werden, käme es anderenfalls zu unangenehmen Nachfragen.
Sparer, die kein anderes Einkommen erzielen oder weniger verdienen als den aktuellen Grundfreitrag in Höhe von 8.004 bzw. 16.008 Euro bei Ehepaaren, bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2010, haben die Möglichkeit eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung mit der offiziellen Bezeichnung NV-Art 01 A beim Finanzamt zu beantragen und bei der Bank einzureichen. Damit sind alle Zinseinnahmen steuerfrei. Bei einem Freistellungsauftrag gilt die Steuerbefreiung bis zu dem vereinbarten Betrag. Sollte das Kapital im Laufe der Zeit umgeschichtet werden, besteht jederzeit die Möglichkeit, den Auftrag zu ändern – immer unter der Vorgabe, dass der Sparerpauschbetrag eingehalten wird.
Beispiel: 10.000,- Euro auf der Geldanlage Tagesgeldkonto
Die Bedeutung des Freistellungsauftrages, lässt sich am einfachsten mit einem Beispiel erklären. Wir gehen von einem Tagesgeldkonto mit 10.000 Euro Guthaben und einer jährlichen Verzinsung von 2,0 Prozent aus. Die Kirchensteuer bleibt hierbei außen vor:
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ohne Freistellungsauftrag |
Freistellungsauftrag über 50 Euro |
Freistellungsauftrag über 300 Euro |
Guthaben Tagesgeldkonto |
10.000,00 Euro |
10.000,00 Euro |
10.000 Euro |
Zinsgutschrift (2,0 % p.a.) |
200,00 Euro |
200,00 Euro |
200,00 Euro |
Freistellungsauftrag |
0,00 Euro |
50,00 Euro |
300,00 Euro |
zu versteuernder Gewinn |
200,00 Euro |
150,00 Euro |
0,00 Euro |
Abgeltungssteuer 25 % |
50,00 Euro |
37,50 Euro |
0,00 Euro |
Solidaritätszuschlag 5,5 % |
2,75 Euro |
2,06 Euro |
0,00 Euro |
Steuer gesamt |
52,75 Euro |
39,56 Euro |
0,00 Euro |
Zinsgewinn nach Steuer |
147,25 Euro |
160,44 Euro |
200,00 Euro |
Rendite |
1,47 Prozent |
1,60 Prozent |
2,00 Prozent |
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