Geschlossene Fonds
Auf Erträge aus geschlossenen Fonds fallen Steuern an
Geschlossene Fonds galten bis November 2005 als Steuersparmodelle. Verluste, die bei einigen Fonds vor allem zu Beginn anfallen, konnten bis dahin mit sämtlichen anderen Einkünften verrechnet werden. Das Prinzip hat sich für Anleger mit hohem Einkommen durchaus rentiert. Diese Option besteht nicht mehr. Jetzt gilt: Eine Verrechnung der Verluste ist nur noch mit den Gewinnen aus derselben Einnahmequelle möglich.
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Wie die Einkünfte aus geschlossenen Fonds steuerlich behandelt werden, richtet sich vor allem nach dem Konstrukt und dem Land, in dem investiert wird. Anleger sollten die Beteiligung vorab auf jeden Fall von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen lassen, um einen genauen Überblick zu erhalten.
Die Abgeltungssteuer, die sonst bei den meisten Geldanlagen greift, spielt bei geschlossenen Fonds kaum eine Rolle. Nur wenige Ausnahmen unterliegen seit 2009 der pauschalen Steuer, weil sie Kapitalerträge erwirtschaften, wie zum Beispiel einige Private-Equity- oder Venture-Capital-Fonds und generell Fonds, die als vermögensverwaltend eingestuft werden. Fällig wird die Abgeltungssteuer bei diesen Fonds für Veräußerungsgewinne und Gewinnausschüttungen.
Die meisten anderen geschlossenen Fonds sind gewerblicher Natur. Steuerpflichtig sind in dem Fall nicht die Ausschüttungen, sondern die Erträge. Als Mitunternehmer müssen die Investoren die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern. Bei geschlossenen Immobilienfonds, deren Gewinne aus der Verpachtung und Vermietung stammen, ist ebenfalls der persönliche Steuersatz ausschlaggebend.
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Fondsmodelle und ihre steuerrechtliche Eckdaten
Hier erhalten Sie einen groben Überblick zu den steuerrechtlichen Eckdaten einiger Fondsmodelle – letztlich kommt es aber immer auf das genaue Konstrukt an:
Geschlossene Immobilienfonds – Inland: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen dem persönlichen Steuersatz der Anleger. Wenn die Immobilie bzw. die Immobilien nach zehn oder mehr Jahren verkauft werden, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei.
Geschlossene Immobilienfonds – Ausland: Für Anleger deutlich interessanter als inländische Immobilienfonds sind Investments im Ausland. Dank des Doppelbesteuerungsabkommens gelten die meist niedrigeren Steuersätze sowie die vergleichsweise hohen Freibeträge des jeweiligen Landes. Allerdings muss die Steuerklärung im Ausland eingereicht werden. Damit sollte man einen Steuerberater vor Ort beauftragen.
Schiffsfonds: Inländische Schiffsbeteiligungen zeichnen sich steuerlich durch eine Besonderheit aus: Hier bildet nicht der tatsächlich erzielte Gewinn die Grundlage für die Besteuerung, sondern die Tonnagesteuer. Sie wird anhand der Größe des Schiffes und der Betriebstage berechnet. Da die Tonnagesteuer sehr niedrig angesetzt wurde, ist der Gewinn für Anleger fast steuerfrei.
Private Equity Fonds: Ein Teil der Private Equity Fonds gilt seit Einführung der Abgeltungssteuer als Verlierer im Bereich der geschlossenen Fonds. Wenn sie als vermögensverwaltend eingestuft werden, muss auf die Veräußerungsgewinne und die Gewinnausschüttungen Abgeltungssteuer gezahlt werden – 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ähnlich verhält es sich bei einigen Venture-Capital- und (Kapital-)Lebensversicherungsfonds.
Medienfonds: Medienfonds investieren unter anderem in Filmprojekte und gehören zu den gewerblichen Fonds, deren Gewinne als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb versteuert werden müssen. Das gilt ebenso für geschlossene Fonds, die auf Sonnenenergie oder Windkraft setzen.
Leasingfonds: Diese Fonds vermieten unter anderem Schiffe und Container (so genannte Containerfonds). Laut Einkommensteuergesetz handelt es sich bei den Gewinnen aus der Vermietung um „sonstige Einnahmen“, die mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen.
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