Festgeld -Steuern
Auf Festgeld-Zinsen fallen Steuern an - Die Abgeltungssteuer
Der beste Freund aller Sparer heißt Freistellungsauftrag. Das unscheinbare Formular macht den Unterschied zwischen einer guten und einer besseren Rendite. Wird der Freistellungsauftrag nicht ausgefüllt und bei der Bank eingereicht, sind die Kreditinstitute dazu verpflichtet, im Namen des Kunden Steuern abzuführen, sofern Kapitalerträge erwirtschaftet wurden – und zwar für den vollen Betrag. Das wirkt sich bei der Festgeldanlage besonders deutlich aus, weil in der Regel höhere Zinssätze und Mindestanlagebeträge gelten.
Für jeden Cent Zinsen fallen seit 2009 pauschal 25 Prozent Abgeltungssteuer an, plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei einem Zinsertrag von 100 Euro müssten also 25 Euro Abgeltungssteuer und 1,38 Euro Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Unter dem Strich bliebe ein Gewinn von 73,62 Euro und damit deutlich weniger Rendite. Umgehen lässt sich die Steuer nur bis zu einem bestimmten Grad, der vom Gesetzesgeber in Form eines Freibetrages festgelegt wurde. Waren es vormals der Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschbetrag, heißt das Konstrukt jetzt Sparerpauschbetrag und greift bis 801 Euro bei Singles und 1.602 Euro bei Ehepaaren. Diese Pauschalen geben an, bis zu welchem Betrag Kapitalgewinne erzielt werden dürfen, ehe das Finanzamt Anspruch auf Steuerzahlungen hat.
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Freistellungsauftrag
Zu wissen, dass 801 bzw. 1.602 Euro frei sind, reicht allerdings nicht aus. Der Bank muss explizit mitgeteilt werden, dass der Sparerpauschbetrag geltend gemacht wird. Dazu bedarf es der Freistellungsaufträge. Je Bank, bei der ein Konto geführt oder eine Geldanlage vereinbart wurde, sollte nach Möglichkeit ein Auftrag erteilt werden. Denn der Pauschbetrag kann problemlos auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Die einzige Regel, die eingehalten werden muss: In der Summe dürfen die Freistellungsaufträge nicht über mehr als 801 respektive 1.602 Euro lauten. Anderenfalls wird das Finanzamt hellhörig. Die Vorgänge würden dann entsprechend geprüft, was mit viel Aufwand und Ärger verbunden ist.
Von daher ist es ratsam, sich gut zu überlegen, wie der Sparerpauschbetrag optimal genutzt wird. Da bei einem Festgeldkonto der Zinsertrag von vornherein feststeht, kann man also zumindest in dieser Hinsicht sehr gut planen. Wir haben dazu einige Beispiele für Festgeld in Höhe von 10.000 Euro, einer Verzinsung von 3,00 Prozent p.a. und der Zinsgutschrift nach einem Jahr berechnet.
Beispiel mit 10.000,- Euro als Festgeldanlage
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ohne |
Freistellungsauftrag |
Freistellungsauftrag |
Guthaben Festgeld |
10.000,00 Euro |
10.000,00 Euro |
10.000 Euro |
Zinsgutschrift (3,0 % p.a.) |
300,00 Euro |
300,00 Euro |
300,00 Euro |
Freistellungsauftrag |
0,00 Euro |
50,00 Euro |
300,00 Euro |
zu versteuernder Gewinn |
300,00 Euro |
250,00 Euro |
0,00 Euro |
Abgeltungssteuer 25 % |
75,00 Euro |
62,50 Euro |
0,00 Euro |
Solidaritätszuschlag 5,5 % |
4,13 Euro |
3,44 Euro |
0,00 Euro |
Steuer gesamt |
79,13 Euro |
65,94 Euro |
0,00 Euro |
Zinsgewinn nach Steuer |
220,87 Euro |
234,06 Euro |
300,00 Euro |
Rendite |
2,21 Prozent |
2,34 Prozent |
3,00 Prozent |
Wichtig für alle, die ihre Ersparnisse als Festgeld angelegt haben, aber weniger als 8.004 bzw. 16.008 Euro (Ehepaare) verdienen und somit den Grundfreitrag nicht überschreiten – die hier genannten Zahlen gelten für den Veranlagungszeitraum 2010: Sie können sich ganz von der Abgeltungssteuer befreien lassen. Dazu muss beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt und der Bescheid mit der amtlichen Bezeichnung NV-Art 01 A anstelle des Freistellungsauftrages bei der Bank eingereicht werden.
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