ETF-Sparplan
Auf Erträge aus einem ETF-Sparplan fallen Steuern an
Regelmäßig in einen ETF-Sparplan (ETF: Exchange traded funds) zu investieren, wird unter anderem als private Altersvorsorge empfohlen. Über einen Punkt müssen sich Anleger und Sparer allerdings im Klaren sein: Es fallen Steuern an. Das klingt erst einmal schlimmer als es ist. Denn mit der Abgeltungssteuer, die zum 1. Januar 2009 die bisherigen Steuervorschriften ablöste, hat sich einiges geändert – auch zum Vorteil der Kunden.
Pauschale Besteuerung
Die wichtigste Neuerung ist die pauschale Steuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent – plus 5,5 Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer –, statt weiterhin nach dem persönlichen Steuersatz zu gehen. Daraus ergibt sich für die meisten Anleger eine Entlastung, weil sie nach dem alten Verfahren stärker zur Kasse gebeten wurden. Ist der Einkommenssteuersatz niedriger als die Pauschale der Abgeltungssteuer, werden im Laufe des Jahres zwar zu viel Steuern gezahlt. Das Geld ist aber nicht „verloren“, sondern kann im Zuge der Einkommenssteuererklärung zurückgefordert werden.
Bei einem ETF-Sparplan fallen Steuern auf sämtliche Gewinne an: Dividenden, Zinserträge und Kursgewinne. Für die Verrechnung mit dem Finanzamt sorgen die Broker. Sie leiten die Abgeltungssteuer sofort weiter. Verhindern lässt sich das nur innerhalb eines vom Gesetzgeber gespannten Rahmens, in dem die Erträge aus ETF-Sparplänen und anderen Geldanlagen steuerfrei bleiben. Hieß dieser Rahmen früher Sparerfreibetrag, der um die Werbungskostenpauschale ergänzt wurde, gilt seit 2009 der sogenannte Sparerpauschbetrag. Summa summarum tun sich die beiden Systeme nichts. Es sind nach wie vor 801 Euro frei. Ehepaare dürfen den doppelten Betrag, 1.602 Euro, steuerfrei vereinnahmen.
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Freistellungsauftrag
Um sich später bei der Steuererklärung nicht selbst darum kümmern zu müssen, dass der Freibetrag in Gänze zum Tragen kommt, gibt es Freistellungsaufträge. Auf ihnen wird der Bank mitgeteilt, dass der Sparerpauschbetrag bis zu einer bestimmten Summe in Anspruch genommen wird und keine Steuern abgeführt werden sollen. Da für jede Bank bzw. jeden Broker ein eigener Freistellungsauftrag gestellt werden darf, sollte vorher überlegt werden, wie die 801 bzw. 1.602 Euro am effektivsten eingesetzt werden. Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung, die vom Finanzamt nur bei einem Einkommen unter dem Grundfreibetrag ausgestellt wird, bleiben die Kapitalerträge in voller Höhe erhalten und werden nicht angetastet.
Tipp: Gewinne aus ETF vor 2009 sind steuerfrei!
Wichtig für alle, die schon längere Zeit in einen ETF-Sparplan einzahlen und die ersten Exchange traded funds vor 2009 im Depot hatten: Für diese Papiere gilt eine Ausnahme. Der Gesetzgeber hat die Spekulationsfrist von einem Jahr aufrechterhalten. Die ETFs genießen also auch weiterhin einen Bestandsschutz, wenn sie 2008 oder eher gekauft und mindestens zwölf Monate gehalten wurden. Beim Verkauf bzw. der Auflösung des ETF-Sparplans fallen für die Kursgewinne dieser Anteile keine Steuern an, sondern muss nur der Gewinn versteuert werden, der mit „jüngeren“ ETFs erzielt wird.
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