Depot-Steuern
Auf Depot-Zinsen fallen Steuern an - Die Abgeltungssteuer
Die Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 hat insbesondere im Bereich der Geldanlage mit Wertpapieren für viel Verwirrung und zuweilen auch Unmut gesorgt. Das Halbeinkünfteverfahren, wonach nur 50 Prozent der Gewinne versteuert werden mussten, fiel weg und die Steuerbefreiung bei Papieren, die länger als ein Jahr im Depot gehalten werden, wurde für Neukäufe ab 2009 gestrichen.
Seither gilt auch bei Kapitalerträgen, die über ein Depot erwirtschaftet werden: Die Bank respektive der Broker führen pauschal 25 Prozent Abgeltungssteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ab, wenn die Papiere ab dem 1. Januar 2009 gekauft wurden oder weniger als zwölf Monate im Besitz des Kunden waren. Im ungünstigsten Fall ergibt das 28,4 Prozent Steuern auf den erzielten Gewinn.
Angesichts dieser für Anleger eher unerfreulichen Entwicklung – abhängig vom persönlichen Steuersatz, der bis 2009 zur Berechnung der Steuer auf Kapitalerträge herangezogen wurde – lautete die Empfehlung daher, ein Zweitdepot zu eröffnen. Der Zeitpunkt galt als ideal, um schwächere Werte abzustoßen und das Depot neu zu ordnen.
Im bestehenden Depot sollten alle Papiere bleiben, die vor Einführung der Abgeltungssteuer gekauft wurden. Denn für Zertifikate, Aktien und Fonds, in die 2008 oder eher investiert wurde und die mindestens zwölf Monate im Depot liegen, greift nach wie vor die Steuerbefreiung. Das zweite Wertpapierdepot war für alle ab 2009 gekauften Papiere bestimmt, für die es keinerlei steuerliche Vergünstigungen mehr gibt. Die Gewinne unterliegen zu 100 Prozent der Abgeltungssteuer.
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Freistellungsauftrag
Die einzige Möglichkeit, jetzt noch Steuern zu sparen, bietet auch beim Wertpapierdepot der Sparerpauschbetrag. Kapitalerträge bis 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Ehepaaren bleiben steuerfrei, vorausgesetzt, es wurde ein Freistellungsauftrag erteilt. Das dazu nötige Formular halten die Banken und Broker bereit. Der Kunde muss sich lediglich entscheiden, auf welchen Betrag der Freistellungsauftrag lauten soll. Das ist vor allem dann nötig, wenn Konten und Depots bei mehreren Banken vorhanden sind. Der Freibetrag darf ganz nach Bedarf aufgeteilt werden. Hierbei hilft ein Blick auf die bisherigen Zins- und Kapitalerträge, um die Steuerlast so gering wie möglich zu halten.
Sollte Anspruch auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung bestehen, weil das Einkommen niedriger ist als der Grundfreibetrag – im Veranlagungszeitraum 2010 sind das 8.004 bzw. 16.008 Euro –, kann ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Der Bescheid sorgt dafür, dass auch bei Gewinnen über dem Sparerpauschbetrag keine Steuern abgeführt werden.
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