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CFD-Broker-Steuern

Auf Zinsen aus dem Handel mit CFDs fallen Steuern an

Von der Ankündigung bis zur Einführung im Jahr 2009 geisterte die Abgeltungssteuer wie ein Schreckgespenst durch die Medien. Banken und Broker rieten ihren Kunden, Kapital umzuschichten und Zweitdepots zu eröffnen. Der Bereich der CFD – Contracts for Difference – machte dabei keine Ausnahme. Auch hier wurde eifrig diskutiert, welche Auswirkungen die Abgeltungssteuer hat. Die Unkenrufe waren weitgehend unbegründet, denn es überwiegen die Vorteile. Doch was genau hat sich geändert und wie werden CFDs als Geldanlage besteuert?

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Abgeltungssteuer

In der Bundesrepublik werden Contracs for Difference von den Finanzbehörden wie Aktien eingestuft. Dadurch sind sämtliche Gewinne, die über den Handel mit CFDs generiert werden, steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungssteuer. Sie richtet sich nicht mehr nach individuellen Maßstäben, sondern stellt eine Pauschale von 25 Prozent dar, zu der noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzugerechnet werden müssen. In dieser pauschalierten Form der Abrechnung liegt der erste Vorteil. Denn sie ist in den meisten Fällen günstiger als der persönliche Einkommenssteuersatz. Sollte dies nicht zutreffen, besteht weiterhin die Möglichkeit, zu viel gezahlte Steuern im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückzufordern.

Ansonsten kümmert sich der CFD-Broker um alles Weitere. Es ist seine Aufgabe, die Abgeltungssteuer an das Finanzamt weiterzuleiten und den Kunden über die gezahlte Steuer zu informieren. Nachteil: Verluste werden bei der automatisierten Steuerzahlung nicht berücksichtigt, sondern lassen sich erst geltend machen und der bereits gezahlten Abgeltungssteuer gegenüberstellen, wenn die Verlustrechnung für das Jahr vorliegt. Nur ganz wenige Broker, die nicht von der Bundesrepublik aus agieren, führen die Steuer nicht direkt ab. Dann es ist es Aufgabe des Kunden, am Ende des Jahres wie gewohnt Gewinne und Verluste zu saldieren und den Kapitalertrag aus dem CFD-Handel dem Finanzamt zu melden.

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Freistellungsauftrag

Ob die Abgeltungssteuer nun nachträglich oder sofort vom Broker gezahlt wird: Den Sparerpauschbetrag, der den Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale abgelöst hat, sollte man auf jeden Fall in Anspruch nehmen. Dadurch bleiben Kapitalerträge bis insgesamt 801 Euro (1.602 Euro bei Ehepaaren) steuerfrei. Dieser Betrag gilt für alle Gewinne, die durch CFDs oder andere Geldanlagen erzielt werden, und kann über Freistellungsaufträge ganz nach Bedarf auf mehrere Banken verteilt werden. Wie hoch dieser Betrag je Bank bzw. Broker sein sollte, lässt sich am einfachsten mit Blick auf die bislang erreichten Kapitalerträge ermitteln.

Anleger mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages haben die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen und sie dem CFD-Broker vorzulegen. Dann bleiben alle Gewinne steuerfrei.


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